AGB und Garantie Emofa AG

 

AGB

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Emofa AG basieren auf dem
Schweizerischen Obligationenrecht (OR 18, OR 1, OR 6, UWG 8 und KIG) und dem
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB 8).

 

Garantie

An wen müssen Sie sich im Falle einer Garantiebeanspruchung wenden?

Die Emofa AG ist Grosshändlerin und verkauft ihre Produkte nicht an den Endkunden,
sondern nur an ihre Händler, die ihrerseits den Endkunden beliefern. Somit ist für
Garantiefälle nicht die Emofa AG, sondern Ihr Händler, bei dem Sie das Emofa Produkt
gekauft haben, zuständig. Wenden Sie sich bitte zur Beanspruchung der Garantie an Ihren
Händler.

Wie lange dauert die Garantie?

Nach Schweizerischem Obligationenrecht beträgt die Garantie zwei Jahre.
Emofa AG leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Produktes
entsprechende Fehlerfreiheit während zwei Jahren, beginnend mit dem Tage der Auslieferung
an den Endkunden. Ausgenommen sind typische Verschleißteile wie z. B. Bremsbeläge,
Reifen, Glühlampen, Batterien usw..

Auch Batterien gehören zu den Verschleissteilen; aus Kulanzgründen gewähren wir jedoch
zwei Monate Garantie. Danach entfällt in jedem Fall die Garantie, da in dieser Zeit (von zwei Monaten) Produktionsfehler der Batterie entdeckt werden.

Voraussetzungen für die Garantiebeanspruchung

Damit der Endkunde die Garantie beanspruchen kann müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Alle Anleitungen für Betrieb und Wartung der Produkte müssen nachweislich
    eingehalten werden.
  • Für alle Elektrofahrzeuge ist während der Garantiezeit die Kontrolle und Wartung
    durch einen von Emofa autorisierten Händler gemäss dem Wartungsheft
    vorzunehmen. Dadurch wird die Lebensdauer des Fahrzeuges erheblich verlängert und
    die Garantie sichergestellt. Die Inspektionen sind im Wartungsheft durch den Händler
    einzutragen.
  • Insbesondere die vorgeschriebene Wartung der Akkus ist genau einzuhalten.
  • Es dürfen nur Original-Emofa-Ersatzteile verwendet werden.

 

 

 

Widerrufsrecht in der Schweiz

In der Schweiz besteht das Widerrufsrecht nur, wenn der Verkäufer es aus eigenem Antrieb gewährt. In diesem Fall muss der Webshop seine Bedingungen explizit nennen.

Die Gesetzgebung der Schweiz sichert dem Kunden kein Recht zu, sich umzuentscheiden und
ein Produkt nach einem Online-Kauf zurückzugeben. Der Betreiber eines Webshops kann
dieses Recht gewähren, ist aber nicht dazu verpflichtet. Wenn er sich dafür entscheidet,
müssen folgende Punkte in den AGB eindeutig festgeschrieben sein:

  • Bestehen des Widerrufsrechts.
  • Rücktrittsfristen.
  • Modalitäten des Widerrufsrechts.

Wer ein Widerrufsrecht gewährt und dies explizit bekannt gibt, kann dem Kunden gewisse
Ängste nehmen und während der Kaufphase das Vertrauen in den Händler stärken. Allerdings
benötigt das Unternehmen dann eine entsprechende Logistik, um zurückgesendete Waren in
Empfang zu nehmen.